16 welche nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden, ist er insofern nicht zu hören. Sofern er Nachteile aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Überwachung, etwa durch das Auffinden des GPS an seinem Motorrad, (gegenüber der Staatsanwaltschaft) rügt, betrifft dies nicht die Rechtmässigkeit der Anordnung, sondern die Folgen derselben. Die angeordneten Überwachungsmassnahmen erweisen sich somit als zulässig. Mit Blick auf die vorliegend zu überprüfende Frage der Verwertbarkeit kann es bei dieser Feststellung sein Bewenden haben.