erneut als möglichen Beschuldigten in die Nähe des Delikts rückte. Entsprechend durfte das Zwangsmassnahmengericht gestützt auf die Polizeirapporte vom 13. Januar 2020 sowie vom 5. Mai 2020 einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer annehmen. 10.4 Die übrigen Voraussetzungen der angeordneten Überwachungsmassnahmen, deren Fehlen der Beschwerdeführer nicht rügt, waren zum Zeitpunkt der Anordnungen ebenfalls erfüllt. So handelt es sich bei Mord um ein Katalogdelikt gemäss Art. 269 Abs. 2 Bst. a StPO und der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. etwa Art.