Entscheidend ist der Stand des Verfahrens, wofür die lange Zeitdauer aufgrund der Sistierung des Verfahrens im Jahr 2001 nur sehr bedingt massgeblich ist. Die Erhärtung des Tatverdachts – welche gemäss dem Beschwerdeführer nicht vorliegt – ergibt sich zudem offensichtlich aus dem Umstand, dass DNA von L.________ am Tatort gefunden wurde, was den Beschwerdeführer aufgrund seiner dargelegten (mittelbaren: M.________, Waffenhandel) Verbindung zu L.________ sowie aufgrund des angeblichen betrügerischen Waffenverkaufs an die Gebrüder E.________ erneut als möglichen Beschuldigten in die Nähe des Delikts rückte.