Entsprechend ist die Behauptung einer Verbindung zwischen den beiden offensichtlich nicht aktenwidrig, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Der Beschwerdeführer wendet die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach sich der Tatverdacht im Rahmen des Strafverfahrens verdichten muss, irreführend an, wenn er in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass das aufzuklärende Delikt mehr als 20 Jahre zurückliege. Entscheidend ist der Stand des Verfahrens, wofür die lange Zeitdauer aufgrund der Sistierung des Verfahrens im Jahr 2001 nur sehr bedingt massgeblich ist.