sowie dessen Verstrickung mit der M.________) und mit welchen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt bzw. sogar deren Vorhandensein leugnet (Vorbringen, das Zwangsmassnahmengericht habe nicht um sein Alibi gewusst, obwohl sich der aktenkundige Rapport vom 13. Januar 2020 auf S. 8 damit auseinandersetzt). Die Argumente des Beschwerdeführers verfangen alsdann allesamt nicht. So stellt ein mögliches Tatmotiv einen Anhaltspunkt für eine Straftat dar, welcher in Verknüpfung mit weiteren Indizien im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden darf.