282 Abs. 1 StPO). 10.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wendet sich vorliegend lediglich gegen das Vorliegen des (dringenden) Tatverdachts, weshalb in Anwendung des Rügeprinzips (lediglich) auf das Vorliegen desselben vertieft eingegangen wird. 10.3 Betreffend den dringenden Tatverdacht kann vorab auf S. 6-9 des Rapports vom 13. Januar 2020 verwiesen werden, in welchem sorgfältig zahlreiche Indizien gegen den Beschwerdeführer dargelegt werden (Waffenkauf des Beschwerdeführers bei den Gebrüdern E.________ im Namen der M.________; diverse Hinweise auf eine Verstrickung des Beschwerdeführers mit der M.___