14 Post- und Fernmeldeverkehrs der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Unter den Voraussetzungen von Art. 273 StPO ist auch eine rückwirkende oder aktive Teilnehmeridentifikation bzw. die Erhebung von Randdaten des Fernmeldeverkehrs zulässig. Die geheime Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten und die Observation richten sich nach den Bestimmungen von Art. 280-283 StPO. Seit dem 1. März 2018 ist in Art. 269bis StPO der Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs geregelt.