269 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft den Post- und Fernmeldeverkehr der beschuldigten Person und (in gewissen Fällen) von Drittpersonen überwachen lassen, wenn der dringende Tatverdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden (Bst. a), die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (Bst. b) und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Bst. c). Zudem braucht es eine Katalogtat (Art. 269 Abs. 2 StPO). Laut Art. 272 Abs. 1 StPO bedarf die Überwachung des