10. Rechtmässigkeit der angeordneten Überwachungsmassnahmen 10.1 Die geheimen Überwachungsmassnahmen sind in den Art. 269 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 269 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft den Post- und Fernmeldeverkehr der beschuldigten Person und (in gewissen Fällen) von Drittpersonen überwachen lassen, wenn der dringende Tatverdacht besteht, eine in Art.