Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, kannte das Zwangsmassnahmengericht ab dem Verfahren KZM 20 175 den Polizeirapport vom 13. Januar 2020, weshalb dieser nicht bei jedem neuen Antrag erneut eingereicht werden musste. Es kann somit festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die wesentlichen Akten zur Verfügung gestellt hat.