Der Beschwerdeführer scheint zusätzlich zu verkennen, dass es durchaus üblich und zulässig ist, im Zusammenhang mit einer erstmaligen Anordnung einer Zwangsmassnahme gegen eine Zielperson einen Polizeirapport einzureichen, in weiteren Anträgen allerdings lediglich darauf zu verweisen bzw. dessen Kenntnis vorauszusetzen und lediglich die neuen Erkenntnisse aktenkundig zu machen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, kannte das Zwangsmassnahmengericht ab dem Verfahren KZM 20 175 den Polizeirapport vom 13. Januar 2020, weshalb dieser nicht bei jedem neuen Antrag erneut eingereicht werden musste.