Betreffend die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte (damalige) Abweisung des Haftantrags gegen ihn sowie die Anordnung von geheimen Überwachungsmassnahmen gemäss dem Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. März 2000 ist immerhin einzuräumen, dass Ermittlungshandlungen, welche ohne Erfolg geblieben sind, einen Tatverdacht entkräften können. Im vorliegenden Fall erscheinen diese Aktenstücke allerdings nicht als wesentlich im Sinne von Art. 274 Abs. 1 Bst.