Dies hat sich mittlerweile anhand der Verfahrensakten ZMG 20 175 der Vorinstanz bestätigt. In diesem Rapport wurde u.a. auch festgehalten, es sei in diesem Verfahren ab Februar 2000 zu mehreren Anhaltungen, Einvernahmen, Hausdurchsuchungen und anderweitigen Zwangsmassnahmen gekommen (inkl. Verweis auf den Schlussbericht vom 23. Oktober 2000) und dass es den Strafbehörden trotz intensiver Ermittlungshandlungen damals nicht gelungen sei, den Beschwerdeführer mit dem Mord an J.________ in Verbindung zu bringen (a.a.