Der Beschwerdeführer hat die Gelegenheit wahrgenommen, darauf zu replizieren. Zudem hat die Verfahrensleitung bei der Vorinstanz die fehlenden Unterlagen beigezogen und der Beschwerdeführer konnte nach Einsichtnahme in alle referenzierten Akten erneut Stellung nehmen. Die Sache ist mithin beschlussreif. Aus diesen Überlegungen und aus Gründen der Verfahrenseffizienz wird deshalb vorliegend trotz der festgestellten - nicht unerheblichen - Gehörsverletzungen auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheide verzichtet. Die Gehörsverletzung ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.