So hat sich der Beschwerdeführer auch bereits in seiner Beschwerde ausführlich anhand der Akten mit dem Tatverdacht auseinandergesetzt, welchen er bestreitet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme wiederum die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nachbegründet und dabei insbesondere auf die einschlägige Fundstelle in den Akten (Rapport vom 13. Januar 2020 auf pag. 2897; S. 6-9) verwiesen. Der Beschwerdeführer hat die Gelegenheit wahrgenommen, darauf zu replizieren.