Insbesondere im erstmaligen Anordnungsverfahren KZM 20 175 lassen sich die Gründe für die Anordnung dem Antrag der Staatsanwaltschaft sowie dem Polizeirapport vom 13. Januar 2020 entnehmen. Die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts kann immerhin so verstanden werden, dass es sich die Überlegungen der Staatsanwaltschaft sowie der Polizei zu eigen gemacht hat. So hat sich der Beschwerdeführer auch bereits in seiner Beschwerde ausführlich anhand der Akten mit dem Tatverdacht auseinandergesetzt, welchen er bestreitet.