5279 f.) nichts. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die angefochtenen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts die Begründungspflicht und mithin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzen. 7.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, dass sie zum einen in ihren Akten auf Akten verwies, welche sie nicht den Verfahrensakten beilegte, zum anderen hat die Vorinstanz die angefochtenen Genehmigungsentscheide nicht hinreichend begründet.