Es genügt vorliegend die Feststellung, dass ein Entscheid betreffend einen nicht mehr leichten Grundrechtseingriff, dessen Erwägungen sich ausschliesslich darauf beschränken, auf andere Unterlagen zu verweisen, nicht zulässig ist. Auch die Ergänzung «die beschuldigten Personen stehen aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse in dringendem Verdacht, an einem Tötungsdelikt vom 24. Juni 1999 in F.________ beteiligt gewesen zu sein» ändert daran mit Blick auf die konkrete Zwangsmassnahme (in casu die rückwirkende Überwachung des Mobiltelefons; vgl. den erstmaligen Genehmigungsentscheid pag. 5279 f.) nichts.