Darin ist eine Gehörsverletzung zu erblicken. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer hat aus diesem Grund mittlerweile bei der Vorinstanz sämtliche Entscheide (inkl. Akten) betreffend die Aktion C.________ bzw. D.________ eingeholt, auf welche in Verfahren betreffend die Genehmigung von geheimen Überwachungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer direkt oder indirekt verwiesen wurde. 7.5 Die Vorinstanz hat zudem in den angefochtenen Entscheiden ihre Begründungspflicht verletzt. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art.