Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm seien Akten der Polizei betreffend die vorliegend zu beurteilenden Genehmigungen vorenthalten worden, ist er mit der Staatsanwaltschaft und unter Verweis auf die herrschende Lehre darauf aufmerksam zu machen, dass Erkenntnisse der Polizei in der Form von Rapporten und Berichten Eingang in die Verfahrensakten finden, polizeiinterne Dokumente mit Bezug auf das polizeitaktische Vorgehen allerdings nicht. Entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Unterlagen, welche ihn betreffen.