101 Abs. 1 StPO mitumfasst, nicht jedoch polizeiinterne Dokumente etwa betreffend die operative, taktische Tätigkeit wie Einsatzdispositive, Sicherheits- und Überwachungskonzepte etc. Diese sind gemäss der herrschenden Lehre nicht zu den Akten zu nehmen (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1b zu Art. 100 StPO; Beschluss des Obergerichts Zürich UH160084 vom 23. April 2016 E. 2.1.1 mit Hinweis auf die einhellige Lehre).