Zu den Verfahrensakten gehören insbesondere die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Polizei kommt ihrer Dokumentationspflicht mit schriftlichen Berichten bzw. Rapporten nach, in welchen sie laufend ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen festhält. Dabei ist die Polizei indes nicht gehalten, alle Details ihrer Ermittlungstätigkeiten offenzulegen oder ihre Arbeitsunterlagen und taktischen Grundlagen zu offenbaren, wie die Generalstaatsanwaltschaft bereits zutreffend festgestellt hat.