10 nicht alle für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten (vgl. Art. 274 Abs. 1 Bst. b StPO) vorgelegt. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass ihm nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Der Anspruch auf Akteneinsicht richtet sich nach Art. 101 Abs. 1 StPO und der Umfang der Verfahrensakten (in welche grundsätzlich vollständig Einsicht genommen werden kann) ergibt sich aus Art. 100 StPO. Zu den Verfahrensakten gehören insbesondere die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art.