7. Gehörsverletzung 7.1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit (Art. 279 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person hat ausserdem Anspruch auf Einsicht in die Genehmigungsakten (HANSJAKOB/PAJAROLA, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 279 StPO). Es kann dabei nur um diejenigen Akten gehen, welche die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht tatsächlich vorgelegt hat. Unbesehen davon kann die überwachte Person auch rügen, die Staatsanwaltschaft habe dem Zwangsmassnahmengericht