Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringe, verfange offensichtlich nicht. Aufgrund der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat seien die Überwachungsmassnahmen darüber hinaus auch verhältnismässig, was bereits in den jeweiligen Genehmigungsersuchen der Staatsanwaltschaft aufgezeigt worden sei. Sämtliche durchgeführten geheimen Überwachungsmassnahmen erwiesen sich daher als rechtmässig. Die Beschwerde sei in diesem Punkt folglich abzuweisen.