Zur Begründung des dringenden Tatverdachts, der im Zeitpunkt der Anordnung der geheimen Überwachungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer bestanden habe, könne insbesondere auf ebendiesen Rapport verwiesen werden (mit Hinweis auf pag. 2897), welcher die belastenden Indizien gegen den Beschwerdeführer auf den Seiten 6-9 zusammenfasse. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringe, verfange offensichtlich nicht.