und sei ab diesem Zeitpunkt dem Zwangsmassnahmengericht für alle späteren Genehmigungsverfahren bekannt gewesen. Die regionale Staatsanwältin habe die früheren Ermittlungshandlungen somit gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht offengelegt, weshalb sich die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers als haltlos erweise. Zur Begründung des dringenden Tatverdachts, der im Zeitpunkt der Anordnung der geheimen Überwachungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer bestanden habe, könne insbesondere auf ebendiesen Rapport verwiesen werden (mit Hinweis auf pag.