in Verbindung zu bringen. Anders als es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behaupte, sei dem Zwangsmassnahmengericht der Rapport der Kantonspolizei Bern vom 13. Januar 2020 zugänglich gemacht worden. Dieser Rapport liege nachweislich dem Genehmigungsgesuch betreffend Standortüberwachung mittels GPS vom 11. Februar 2020 als Beilage bei (mit Hinweis auf pag. 5150) und sei ab diesem Zeitpunkt dem Zwangsmassnahmengericht für alle späteren Genehmigungsverfahren bekannt gewesen.