und pag. 109). Dem Zwangsmassnahmengericht sei unzutreffend suggeriert worden, dass nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers im Jahr 2000 keine Ermittlungshandlungen mehr möglich gewesen seien. Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts in Sachen L.________ gäben Auskunft darüber, dass das Zwangsmassnahmengericht in Bezug auf L.________ aufgrund einer DNA-Spur einen Tatverdacht gegen diesen gehegt habe. In Bezug auf den Beschwerdeführer fänden sich in den Originalakten des Zwangsmassnahmengerichts keine eigenen Ausführungen oder Erwägungen hinsichtlich eines dringenden Tatverdachts.