Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der abschliessenden Bemerkungen zusätzlich geltend, die der Beschwerdekammer von der Staatsanwaltschaft zugestellten Akten seien nachträglich zusammengestellt worden und nicht identisch mit den betreffenden Akten, welche das Zwangsmassnahmengericht erhalten habe. Entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft enthielten die Genehmigungsersuchen der Staatsanwaltschaft gerade keinen Hinweis darauf, dass das Natel und das Haustelefon des Beschwerdeführers nach der Haftentlassung im Jahr 2000 überwacht und dass beide Überwachungen mangels sachdienlicher Hinweise eingestellt worden seien (mit Verweis auf die Verfahrensakten S 03 1280, pag. 12