Im Rahmen der Replik rügte der Beschwerdeführer ausserdem sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass ihm nicht alle Akten der Polizei im Zusammenhang mit der geheimen Überwachung gegen ihn zugestellt worden seien. Aus den Rapporten sei mehrfach ersichtlich, dass weitere Unterlagen verfügbar sein müssten. So seien ihm gegenüber etwa auch nicht die Unterlagen offengelegt worden, gestützt auf welche die Staatsanwaltschaft die tatsächliche Dauer der Überwachungsmassnahmen wisse. Er hege zudem den Verdacht, dass ihm nicht alle geheimen Überwachungsmassnahmen gegen ihn mitgeteilt worden seien.