Im Jahr 2010, so sei den Akten zu entnehmen (mit Hinweis auf pag. 136), habe die Kantonspolizei in einem Rapport festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch die Polizei bereits intensiv überprüft und befragt worden sei und ihm keine Tatbeteiligung habe nachgewiesen werden können. Im Jahr 2020, so sei den Akten zu entnehmen (mit Hinweis auf den Polizeirapport vom 13. Januar 2020), werde seitens der Strafverfolgungsbehörden ebenfalls festgehalten, dass es «trotz intensiven Ermittlungshandlungen» nicht gelungen sei, den Beschwerdeführer mit dem fraglichen Delikt in Verbindung zu bringen (mit Hinweis auf pag.