8 Jahren nach dem Delikt nicht erhärtet und ein solcher im Übrigen (sowieso) nie bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2000 lediglich als Auskunftsperson (mit Hinweis auf pag. 1308) und nicht als Beschuldigter einvernommen worden, ein DNA-Abgleich sei bereits damals negativ gewesen (mit Hinweis auf pag. 491 und 503) und das gegen unbekannte Täterschaft geführte Verfahren sei am 31. Juli 2001 sistiert worden. Im Jahr 2010, so sei den Akten zu entnehmen (mit Hinweis auf pag.