Betreffend den Tatverdacht bringt der Beschwerdeführer vor, ein Motiv stelle noch keinen konkreten Anhaltspunkt für ein Verbrechen oder Vergehen dar. Im vorliegenden Fall sei eine stattliche Anzahl an möglichen, mit einem Tatmotiv belegten Personen, welche mit der Familie Kontakte pflegten, vorhanden gewesen. Auch die Behauptung einer Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und L.________ im Zusammenhang mit illegalem Waffenhandel sei aktenwidrig;