Der Beschwerdeführer bringt hiergegen unter dem Titel «wesentliche Verfahrensakten» vor, die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, dem zuständigen Zwangsmassnahmengericht von den bereits in den Jahren 1999 und 2000 vorgenommenen Ermittlungshandlungen Kenntnis zu geben, welche für den Beschwerdeführer entlastende Resultate gezeitigt hätten, nachdem der damalige Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft abgelehnt worden sei. Weiter habe die Staatsanwaltschaft es unterlassen, dem Zwangsmassnahmengericht den Polizeirapport vom 13. Januar 2020 zugänglich zu machen, gemäss welchem 1999/2000 eine stattli-