Die betreffenden Entscheide im Rahmen der Aktion D.________ betrafen nicht den Beschwerdeführer und waren entsprechend auch nicht in den Akten enthalten. Der Beschwerdeführer hat letzteres im materiellen Teil der Beschwerdeschrift gerügt (vgl. sogleich E. 7), ficht in seiner Beschwerde allerdings auch die Begründung im Antrag vom 11. Februar 2020 an, welche wie folgt lautet: