Der Entscheid der Strafbehörde wird mittels Beschwerde (Einstellungsverfügung), Einsprache (Strafbefehl), oder Berufung (Sachurteil) anfechtbar sein. Auch ein Eintreten aus verfahrensökonomischen Gründen drängt sich vorliegend nicht auf, zumal sich die angefochtenen Überwachungsmassnahmen als rechtmässig erweisen, wie noch zu zeigen sein wird. Soweit der Beschwerdeführer eine Genugtuung für die seiner Ansicht nach unzulässigen verdeckten Überwachungsmassnahmen geltend macht (Ziff. 4), ist somit ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten.