4 der Beschwerde nicht tangiert. Für die Behandlung im Endentscheid spricht insbesondere, dass die Strafbehörde in diesem nicht nur über Entschädigungsansprüche wegen unrechtsmässigen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 431 StPO entscheiden könnte, sondern – im Falle der Einstellung – auch über Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 429 StPO. Der Entscheid der Strafbehörde wird mittels Beschwerde (Einstellungsverfügung), Einsprache (Strafbefehl), oder Berufung (Sachurteil) anfechtbar sein.