279 StPO). Gegen den Beschwerdeführer läuft bei der Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Mordes und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, welches die Staatsanwaltschaft gemäss Mitteilung vom 18. April 2022 einzustellen gedenkt. Im Rahmen dieser Verfügung – oder eines anderen verfahrenserledigenden Entscheides – wird über allfällige Genugtuungsansprüche zu befinden sein. Die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers werden folglich durch das Nichteintreten auf das Rechtsbegehren Ziff. 4 der Beschwerde nicht tangiert.