SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2018, N. 1825). Aus verfahrensökonomischen Überlegungen kann es demgegenüber im Einzelfall als angemessen erscheinen, im Beschwerdeentscheid betreffend die nachträgliche Überwachung über geltend gemachte Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gemäss Art. 429 ff. StPO zu befinden (Art. 421 Abs. 2 StPO; so auch SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 279 StPO).