4. Nichteintreten auf Ziff. 4 der Beschwerde Der Beschwerdeführer beantragt eine Genugtuung für die von ihm angefochtenen und als unrechtmässig gerügten Überwachungsmassnahmen. Praxisgemäss ist ein allfälliger Genugtuungsanspruch gemäss dem Wortlaut von Art. 429 StPO im Zusammenhang mit einer Einstellungsverfügung, allenfalls mit einer Nichtanhandnahmeverfügung oder einem Urteil über materielle Straffragen zu prüfen. Gleich verhält es sich diesbezüglich mit Genugtuungsansprüchen gemäss Art. 431 StPO, der sich von Art. 429 StPO insofern unterscheidet, als er auch eine