BK 18 304 vom 16. August 2018 E. 2.3 f.; BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.2 f.). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft allerdings dem Beschwerdeführer die angefochtenen Überwachungsmassnahmen nachträglich mitgeteilt, ohne sich zur Verwertbarkeit zu äussern. Hätte die Staatsanwaltschaft die Verwertbarkeit für sich verneint, wäre zeitgleich die Mitteilung zu erwarten gewesen, dass die Erkenntnisse aus den mitgeteilten Überwachungsmassnahmen vernichtet (Art. 269ter Abs. 3 StPO, Art. 271 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 277 Abs. 1 StPO) oder gesondert aufbewahrt würden (Art. 141 Abs. 5 StPO, Art. 278 Abs. 4 StPO).