4 ren nicht eingetreten werde, da auch ein Leistungsbegehren (Entfernung aus den Akten) offenstehe und vorgebracht werde. 3.2 Nach dem Gesagten ist vorliegend auf Ziff. 1 und 2 der Beschwerde nicht einzutreten, da auch ein Leistungsbegehren offensteht (vgl. sogleich). 3.3 Eintreten auf Ziffer 3 Der Beschwerdeführer verlangt, die aus den angefochtenen Überwachungsmassnahmen gegen ihn gewonnen Erkenntnisse seien nicht als Beweismittel zuzulassen, nicht zu verwerten und zu vernichten. Auf Beschwerden gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst.