279 StPO). Das Gesetz statuiert mit anderen Worten ein geschütztes Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit einer geheimen Überwachung per se, also ohne Zusammenhang mit einem weitergehenden Interesse (etwa die Entfernung aus den Akten oder eine Genugtuungsforderung). Das Bundesgericht hat gestützt auf die explizit vorgesehene Möglichkeit der Beschwerde stets betont, dass auf Beschwerden gegen die Anordnung der mitgeteilten geheimen Überwachungsmassnahmen einzutreten ist und die betreffenden Fragen demgegenüber vor dem Sachrichter nicht nochmals aufgeworfen werden können (BGE 140 IV 40 E. 1.1;