S. 4273 Ziff. 212.26). Die nachträgliche Mitteilung soll sicherstellen, dass die von einer Überwachung Betroffenen zumindest im Nachhinein über die vorerst geheime Massnahme unterrichtet werden und mit nachträglicher Beschwerde überprüfen lassen können, ob die Überwachung zu Recht erfolgt ist (HANSJAKOB/PAJAROLA, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 3 und N. 6 zu Art. 279 StPO).