Die Mitteilung ist fristauslösend für allfällige Beschwerden. Mit der entsprechenden gesetzlichen Konzeption (nachträgliche Überprüfung der Überwachung) wurde der Anspruch auf die Achtung des Familien- und Privatlebens sowie eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 8 i.V.m Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR. 0.101) kodifiziert (Botschaft zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermittlung, BBl 1998 IV 4241; S. 4273 Ziff.