3. Nichteintreten auf Ziff. 1 und 2 Der Beschwerdeführer beantragt unter Ziffer. 1 und 2 die Feststellung der Widerrechtlichkeit der gegen ihn angeordneten geheimen Überwachungsmassnahmen. 3.1 Geheime Überwachungsmassnahmen gemäss dem 8. Kapitel des 5. Titels (Zwangsmassnahmen) der Strafprozessordnung sind der beschuldigten Person und den überwachten Drittpersonen in der Regel mit Abschluss des Vorverfahrens mitzuteilen (Grund, Art und Dauer). Die Mitteilung ist fristauslösend für allfällige Beschwerden.