Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 wurde den Parteien von den Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts Kenntnis und die Möglichkeit gegeben, Akteneinsicht zu beantragen. Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht, welche ihm in der Folge gewährt wurde. Am 2. August 2022 reichte der Beschwerdeführer seine abschliessenden Bemerkungen ein.