Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 stellte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht der Beschwerdekammer die betreffenden Entscheide zu, verbunden mit dem Hinweis, dass die dazugehörigen Akten auf erste Aufforderung hin nachgereicht würden. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 ersuchte die Verfahrensleitung das Zwangsmassnahmengericht, der Beschwerdekammer sämtliche Genehmigungsentscheide und -gesuche samt Beilagen einzureichen, auf welche in Verfahren betreffend die Genehmigung von geheimen Überwachungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer direkt oder indirekt verweisen wurde.