gleichzeitig reichte sie zusätzliche Unterlagen zu den Akten (namentlich die Mitteilung vom 19. April 2022 betreffend die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer). Mit Replik vom 2. Juni 2022 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und beantragte den Beizug von Akten inkl. Handakten der Polizei betreffend die verfahrensgegenständlichen Überwachungsmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft duplizierte am 17. Juni 2022 und beantragte die Abweisung der Beweisanträge. Am 21. Juni 2022 verfügte die Verfahrensleitung (Präsident i.V.) der Beschwerdekammer die Abweisung der Beweisanträge.